Rechtsprechung
OLG Koblenz, 25.02.2010 - U 272/09.Kart |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Überprüfung der Preise eines Gaslieferanten
- Bund der Energieverbraucher (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
- Bund der Energieverbraucher
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 315; ZPO § 286; AVBGasV § 4 Abs. 2
Gerichtliche Überprüfung der Preise eines Gaslieferanten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Bund der Energieverbraucher (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 03.03.2009 - 4 HKO 1/07
- OLG Koblenz, 25.02.2010 - U 272/09.Kar
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07
Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers
Auszug aus OLG Koblenz, 25.02.2010 - U 272/09
Bei der Billigkeitskontrolle der Preiserhöhungen eines Gasversorgers nach § 315 BGB geht es um die Frage, ob die jeweilige Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt und nicht etwa dem Lieferanten dazu dient zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2009, 502, 504), wobei es zunächst unerheblich ist, in welchem Umfang der der Erhöhung zugrunde liegende Sockelbetrag einen Gewinnanteil enthält (…aaO. S. 505).Zu prüfen und ggf. im Wege der Beweisaufnahme zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Preisänderungsklausel im Vorlieferantenverhältnis richtig angewandt, d. h., die Bezugskostensteigerung danach zutreffend berechnet worden ist (BGH NJW 2009, 502, 506).
Unter diesem Gesichtspunkt müssen auch die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, wenngleich dieser in seiner Gesamtheit einer Billigkeitskontrolle entzogen ist (BGH NJW 2009, 502, 506).
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Weitergabe von Kostensteigerungen Im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, soweit der Versorger sie unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (BGH NJW 2009, 502, 506).
Reicht die Beweisführung durch (sachverständige) Zeugen nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts von einer Bezugskostensteigerung ohne gleichzeitigen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung in dem von der Beklagten behaupteten Umfang zu begründen (§ 286 ZPO ), so steht das Beweismittel eines Sachverständigengutachtens zur Verfügung (vgl. BGH NJW 2009, 502, 507).
- BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise
Auszug aus OLG Koblenz, 25.02.2010 - U 272/09
Dem Landgericht ist des Weiteren darin zu folgen, dass nur die vor dem 09.03.2004 festgesetzten Preise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als vereinbart gelten können, weil die Kläger nach Erhalt der Jahresabrechnung vom 31.03.2004, welche die bis zum 08.03.2004 festgesetzten Preise auswies, weiter Gas von der Beklagten bezogen, ohne diesen Preisen zu widersprechen (vgl. dazu BGH NJW 2007, 2540, 2544).Der Senat schließt sich unter Zurückstellung gewisser dogmatischer Bedenken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, dass erhöhte Preise i. d. R. dann als vereinbart anzusehen sind, wenn der Verbraucher eine Jahresabrechnung des Energieversorgers erhalten hat, aus der die Preiserhöhung klar erkennbar ist, und das Vertragsverhältnis fortgesetzt hat, ohne die Preisbestimmung "in angemessener Zeit" zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2007, 2540, 2544).
Da eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung unbillig sein kann, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGH NJW 2007, 2540, 2542), hat die Billigkeitsprüfung sich nicht nur mit den Bezugskosten, sondern auch mit den übrigen Kosten des Gasversorgers zu befassen, soweit diese sich auf den Geschäftszweig der Gasversorgung beziehen.
- BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07
Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag
Auszug aus OLG Koblenz, 25.02.2010 - U 272/09
Das muss nicht nur für Vertragsverhältnisse im Rahmen der Grundversorgung, sondern auch für Sonderverträge gelten, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schutz von Sonderabnehmern vor einer unbilligen Vertragsgestaltung grundsätzlich nicht weitergehen soll als derjenige von Kunden ohne Sondervertrag (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2662 , Rdnr. 20 und 24).